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Formale Hinweise vom Prüfungsamt

  • Es können nur die Kölner Module anerkannt werden, die in dem Semester, in dem die externe Prüfungsleistung erbracht oder anerkannt wird, Bestandteil der jeweiligen Kölner Prüfungsordnung sind.
     
  • Es wird dringend empfohlen, den Antrag auf Anerkennung spätestens drei Monate nach Erhalt des Zeugnisses der ausländischen Hochschule oder nach Rückkehr aus dem Ausland bzw. zu Beginn des Studiums zu stellen.
     
  • Die Anerkennung einer Prüfungsleistung ist ausgeschlossen, wenn diese Prüfungsleistung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Anerkennung an der WiSo-Fakultät bereits (erfolgreich bzw. erfolglos) abgelegt wurde.
     
  • Sofern dem Antrag auf Anerkennung einer Prüfungsleistung in der Gruppe eines Studienbereichs stattgegeben wurde, ist die Gruppe verbindlich gewählt worden.
     
  • Dem ZIB muss der Leistungsnachweis oder das Zeugnis der ausländischen Hochschule in deutscher oder englischer Sprache in gesiegelter, gestempelter oder unterschriebener Form vorgelegt werden. Sofern die Hochschule eine solche Bescheinigung nicht ausstellen kann, muss eine amtliche Übersetzung des Originalleistungsnachweises oder des Originalzeugnisses vorgelegt werden. Sofern Sie vor Beginn des Studiums an einer ausländischen Hochschule studiert haben, muss der Leistungsnachweis oder das Zeugnis nicht dem ZIB vorgelegt werden, die Nachweise müssen dann zusammen mit dem Anerkennungsantrag im Prüfungsamt eingereicht werden.
     
  • Beabsichtigen Sie eine Anerkennung im Bereich des Studium Integrales und/oder Studies Abroad Profilgruppe, dann fügen Sie bitte zu den zugrunde liegenden ausländischen Veranstaltungen weiterführende Unterlagen bei. Aus diesen muss hervorgehen, welcher Vorlesungsstoff behandelt sowie welche Art der Prüfungsleistung abgelegt wurde. Sofern es sich bei Anerkennungen im Bereich des Studium Integrale nicht um Anträge von Partnerhochschulen bzw. Hochschulen mit ECTS-Kreditierung handelt, müssen Sie uns ebenfalls den entsprechenden Arbeitsumfang nachweisen. Die Unterlagen müssen in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Sofern die Hochschule eine solche Bescheinigung nicht ausstellen kann, muss eine amtliche Übersetzung der Originalunterlagen vorgelegt werden.